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   BVerwG, 31.07.1992 - 6 P 20.90   

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BVerwG, 31.07.1992 - 6 P 20.90 (https://dejure.org/1992,8919)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1992 - 6 P 20.90 (https://dejure.org/1992,8919)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1992 - 6 P 20.90 (https://dejure.org/1992,8919)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umsetzung der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 39 Stunden - Überprüfung von Dienstplänen, in denen Kürzungen der Nebenzeiten für den Dienstunterricht verfügt worden sind - Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.03.1992 - 6 P 13.91

    Anforderungen an das Bestehen einer "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung"

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1992 - 6 P 20.90
    Die Verkürzung von sog. Nebenzeiten für Dienstunterricht, das Lesen von Vorschriften u.a. im Rahmen eines Dienstplans der Deutschen Bundespost ist keine "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung" im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG und unterliegt daher nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 13.91 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb in seiner Entscheidung vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 13.91 - mit Recht eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung bejaht.

    Der Senat hat zwar in anderen Verfahren (vgl. Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 13.91 -), in denen es ebenfalls um die Umsetzung der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 39 Stunden zum 1. April 1989 im Bereich der Deutschen Bundespost ging, den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG - Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung - als erfüllt angesehen und insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht.

    Die von den Beschäftigten einer Dienststelle - wie im vorliegenden Fall von Schalterbediensteten der Deutschen Bundespost - zu erbringende konkrete Arbeitsleistung bedarf in zweierlei Hinsicht einer Vorbereitung: Zum einen einer mehr tatsächlichen, wie sie z.B. die Schalteröffnung in Form entsprechender Vorarbeiten erfordert (Entsprechendes gilt für die erforderlichen Nacharbeiten nach Schalterschluß); diese Art notwendiger Vorbereitung ist der konkret zu erbringenden Arbeitsleistung zuzurechnen mit der Folge, daß quantitativ oder qualitativ höhere Anforderungen an diese Vorbereitungsarbeiten bei gleichbleibender Arbeitszeit ebenso die Merkmale einer Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG erfüllen wie gleichbleibende Anforderungen (gleiche Arbeitsmenge und gleiche Arbeitsgüte) bei verkürzter Arbeitszeit (vgl. dazu Beschluß vom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 13.91 -).

  • OVG Niedersachsen, 20.09.1995 - 17 L 4839/94

    Personalrat; Anweisung zur Hebung der Arbeitsleistung; Arbeitsamt; Intensivierung

    Auf eine Hebung der Arbeitsleistung sind deshalb (nur) die Maßnahmen angeregt, die quantitativ oder qualitativ höhere Anforderungen bei gleichbleibender Arbeitszeit oder gleichbleibende Anforderungen bei verkürzter Arbeitszeit stellen (vgl. BVerwG aaO; Beschl. v. 31.7.1992 - 6 P 20.90 -, PersR 1992, 4087 m. N.).

    Das mit einer solchen Gewichtung von Aufgaben verbundene Risiko, daß die Beschäftigten auf den als "posterior" eingestuften Tätigkeitsfeldern schlechtere Arbeit leisten oder die Arbeitsvorgänge jedenfalls gestreckt werden, trägt allein die Dienststelle (vgl. BVerwG (Beschl. v. 31.7.1992, aaO S. 410).

  • BVerwG, 23.01.1996 - 6 P 54.93

    Personalvertretungsrecht: Anordnung von Überstunden kein Mitbestimmungstatbestand

    Dies verdeutlichen die Entscheidungen des Senatsvom 10. März 1992 - BVerwG 6 P 13.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24 undvom 31. Juli 1992 - BVerwG 6 P 20.90 - a.a.O. Nr. 25. Sie betreffen nicht etwa atypische Einzelfälle, sondern haben Anlaß gegeben, die Bedeutung des Zeitfaktors in diesem Zusammenhang zu bekräftigen und darüber hinaus klarzustellen, daß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG eine Leistungsverdichtung innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit (mehr Arbeitsmenge in gleicher Zeit oder gleiche Arbeitsmenge in weniger Zeit) voraussetzt.
  • VG Cottbus, 24.02.2012 - 1 K 725/05

    Rückübertragungsrecht

    Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist - im Unterschied zu einer gesetzlichen Prozessstandschaft und (nach h. M. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, etwa eines eigenen rechtsschutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters) zum Zivilprozess (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 18; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 51 Rn. 32 ff.) - jedenfalls bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bereits unzulässig, weil § 42 Abs. 2 VwGO den Rechtsschutz an die Verletzung eines subjektiven Rechts bindet und den jeweiligen Kläger damit zugleich verpflichtet, ein eigenes Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1995 - BVerwG 3 C 27.94 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1981- BVerwG 6 P 20.90 - juris Rn. 19 zum Personalvertretungsrecht; BayVGH, Urt. v. 30. Juli 2007 - 22 BV 05.2270 - juris Rn. 19 und Beschl. v. 16. August 2000 - 19 B 99.2247- juris Rn. 25 a. E.; VG Dresden, Urt. v. 21. Januar 1999 - 7 K 2410/96 - juris; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 42 Rn. 114; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rn. 71 und Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Vorb.
  • VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 1845/93

    Anordnung von Mehrarbeit ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung

    Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ausgegangen, wenn bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge oder Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen (vgl. Beschluß vom 10. März 1992 - 6 P 13.91 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24 = NVwZ-RR 1993, 151; Beschluß vom 31. Juli 1992 - 6 P 20.90 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 25 = PersV 1993, 220).
  • VG Gelsenkirchen, 25.03.1998 - 4 K 1677/97

    Budgetierung im Schulbereich

    Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, das entschieden hat, daß der Dienstherr das Risiko der ordnungsgemäßen Erledigung der auf die verschiedenen Arbeitszeitanteile entfallenden Arbeiten trägt, wenn er die Anteile verändert (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. Januar 1992 2 B 5.92 - , ZBR 1992, 154; Beschluß vom 31. Juli 1992 - 6 P 20.90).
  • OVG Sachsen, 30.03.1995 - P 5 S 458/94

    Mitbestimmung bei der Einführung eines Datenverarbeitungsprogramms;

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  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 20.04.2009 - KGH.EKD II-0124/P26
    Gründe, die in der schriftlichen Zustimmungsverweigerung nicht genannt sind, können in einer sich eventuell anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung darüber, ob die Zustimmung zu ersetzen ist oder ob der Mitarbeitervertretung ein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Seite gestanden hat, nicht mehr nachgeschoben werden (KGH.EKD vom 7. April 2008, a.a.O.; vgl. zu § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG: BVerwG vom 31. Juli 1992, 6 P 20/90, ZTR 1993, S. 84 = PersR 1992, S. 408 und zum insoweit vergleichbaren § 99 Abs. 3 und 4 BetrVG: BAG vom 11. Juni 2002 1 ABR 43/01, BAGE 101, 298, 306 = AP Nr. 118 zu § 99 BetrVG 1972).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.1995 - P 5 S 458/94

    Personalvertretung, Gesamtpersonalrat, Zusammentreffen von

    Der höhere mengenmäßige Arbeitsertrag oder der geringere Zeitaufwand für denselben Arbeitsertrag sind dabei unter dem Gesichtspunkt bedeutsam, daß sie typischerweise mit gesteigerten körperlichen Anforderungen oder vermehrten geistig-psychischen Belastungen verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl.v. 30.8.1985, BVerwGE 72, 94 [102 f.]; BVerwG, Beschl.v. 31.7.1992, PersV 1993, 220).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.01.2010 - KGH.EKD II-0124/P32
    Gründe, die in der schriftlichen Zustimmungsverweigerung nicht genannt sind, können in einer sich eventuell anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung darüber, ob die Zustimmung zu ersetzen ist oder ob der Mitarbeitervertretung ein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Seite gestanden hat, nicht mehr nachgeschoben werden (KGH.EKD vom 7. April 2008, a.a.O.; vgl. zu § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG: BVerwG vom 31. Juli 1992, 6 P 20/90, ZTR 1993, S. 84 = PersR 1992, S. 408 und zum insoweit vergleichbaren § 99 Abs. 3 und 4 BetrVG: BAG vom 11. Juni 2002, 1 ABR 43/01, BAGE 101, 298, 306 = AP Nr. 118 zu § 99 BetrVG 1972).
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